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Keine Maßstäbe für Wirtschaftlichkeit?

kalenderDer federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
Zu den §§ 10 Absatz 6, 24 Absatz 1 und 25 Absatz 1 und 2 EnEV
Die Bundesregierung wird aufgefordert, federführend die Erarbeitung von Maßstäben zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Energieeinsparmaßnahmen zu übernehmen und diese den Anwendern der Energieeinsparverordnung in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.

Die in den §§ 10 Absatz 6, 24 Absatz 1 und 25 Absatz 1 und 2 EnEV geregelten Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten stellen darauf ab, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung im Einzelfall zu unwirtschaftlichen Lösungen führen. Der Normgeber stellt aber keinerlei Grundsätze oder Regeln auf, wie und insbesondere unter welchen Rahmenbedingungen diese Unwirtschaftlichkeit zu ermitteln oder nachzuweisen wäre. Dies führt beim Anwender, der im Falle der Ausnahmen die Unwirtschaftlichkeit selbst abschließend feststellen muss, aber auch bei den für die Befreiungen nach Landesrecht zuständigen Stellen zu großer Rechtsunsicherheit und ungleichmäßigem Vollzug.

Bundesrat Drucksache 113/1/13, 28.06.13

E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Wo – Fz – U – Wi zu Punkt … der 912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013

Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung

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BGH Urteil vom 14.12.2012 -V ZR 224/11)

Eine Maßnahme ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung darf über die bloße Reparatur oder Wiederherstellung des früheren Zustands hinausgehen, wenn die Neuerung eine technisch bessere oder wirtschaftlich sinnvollere Lösung darstellt (Merle in Bärmann, aaO, § 21 Rn. 101 ff., § 22 Rn. 25 mwN). Der Maßstab eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und erprobten Neuerungen gegenüber aufgeschlossenen Hauseigentümers darf dabei nicht zu eng an dem bestehenden Zustand ausgerichtet werden, wenn die im Wohnungseigentum stehenden Gebäude nicht zum Schaden aller Eigentümer vorzeitig veralten und an Wert verlieren sollen (BayObLG, ZMR 2004, 442; Merle in Bärmann, aaO, § 21 Rn. 101 mwN). Von besonderer Bedeutung ist insoweit eine Kosten-Nutzen-Analyse, die das Berufungsgericht unterlassen hat. Sofern sich die Mehraufwendungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums der bei Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art in der Regel zehn Jahre beträgt amortisieren, hielten sich die Maßnahmen noch im Rahmen der modernisierenden Instandsetzung (vgl. BayObLG, FGPrax 2005, 108 ff.; KG, FGPrax 1996, 95; Merle in Bärmann, aaO, § 21 Rn. 102). Dazu bedarf es näherer Feststellungen zu dem jeweiligen Kostenaufwand. Die Annahme des Berufungsgerichts, die geplante Konstruktion sei wetterbeständiger, ist nicht belegt und das konkrete Einsparpotential nicht

und ebenda:

Für die im Rahmen der modernisierenden Instandsetzung erforderliche Kosten-Nutzen-Analyse muss die Höhe der Kosten festgestellt werden, die durch eine Sanierung der vorhandenen Holzbrüstungen und die geplante Maßnahme entstehen. Darüber hinaus bedarf es einer Prognose der jeweiligen Unterhaltungskosten über einen angemessenen Zeitraum, der hier bei etwa zehn Jahren liegt. Nur wenn danach die erzielbaren Einsparungen die entstehenden Mehrkosten annähernd aufwiegen, ist eine modernisierende Instandsetzung gegeben (§ 22 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG).

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Diese Bewertung hängt von einer anzustellenden Kosten-Nutzen-Analyse ab, die den Wohnungseigentümerbeschluss nur dann rechtfertigen würde, wenn sich die Mehraufwendungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes – grundsätzlich innerhalb von 10 Jahren – amortisieren würden.

aus: LG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013 – 5 S 182/12

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Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV)
HeizkostenV, Ausfertigungsdatum: 23.02.1981

§ 11 Ausnahmen
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
1. auf Räume,
… b) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können;

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Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten
12 | Dezember 2010
Planung nach EnEV und EEWärmeG
Unwirtschaftlichkeit energetischer Sanierungen:
Neue Haftungsfalle für Planer erfordert umsichtige Beratung
S. 17

„Amortisation bei Bestandsbauten innerhalb von zehn Jahren
Bei Bestandsbauten müssen sich die gemäß EnEV erforderlichen Aufwendungen für die Maßnahme innerhalb einer „angemessenen Frist“ durch die damit erzielten Einsparungen amortisieren. Die „angemessene Frist“ selbst ist in der EnEV nicht definiert. Deshalb muss man auf die Rechtsprechung zurückgreifen. Diese forderte in mehreren Entscheidungen, dass sich Energieeinsparmaßnahmen „innerhalb eines Zeitraums von etwa 10 Jahren“ amortisieren sollen, um wirtschaftlich zu sein (zum Beispiel Landgericht München I, Beschluss vom 8.12.2007, Az: 1 T 15543/05; Abruf-Nr. 103898).“

  1. 31.07.2013 um 16:57

    29.07.2013 – Emnid-Umfrage:

    Eine neue Heizung muss sich mittelfristig rechnen

    Für die Hälfte aller Hausbesitzer müsste sich eine neue Heizung innerhalb von drei bis sieben Jahren rechnen, damit sie ihre alte Anlage erneuern. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Umfrage, die TNS Emnid im Auftrag von Primagas durchführte.

    http://www.primagas.de/ueber_uns/primagas_presseservice/pressemeldungen.cfm?object_id=5310

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  2. 09.07.2013 um 14:44

    Auf diese Initiative zum Kippen der bisher verbindlichen 10-Jahres-Grenze hab ich gewartet. Etwas anderes war von den Politmarionetten ja nicht zu erwarten.

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  1. 13.10.2015 um 08:01
  2. 21.09.2015 um 08:21
  3. 22.06.2015 um 06:03
  4. 02.06.2015 um 06:02
  5. 07.04.2015 um 06:00
  6. 18.11.2014 um 18:08

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