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Erdgas: Nr. 1 bei Heizungssystemen + Urteil BGH

beheizungsstruktur2014wohnEssen, 27. Oktober 2015 – Erdgas bleibt Nummer eins bei den Heizungssystemen in Deutschland. Fast die Hälfte aller Wohnungsneubauten (49,6 Prozent) wurde im ersten Halbjahr 2015 mit einer Erdgasheizung ausgestattet. Auch im Gebäudebestand ist Erdgas weiterhin beliebt: Die überwiegende Mehrheit (49,3 Prozent) der insgesamt 40,8 Millionen Wohnungen wurden in 2014 mit Erdgas beheizt. Das teilte der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) auf Basis vorläufiger Zahlen heute zum Auftakt der gasfachlichen Aussprachetagung (gat) 2015 in Essen mit. „Damit bestätigen sich erneut Studien-Ergebnisse, wonach Erdgas bei den Kunden sowohl ein gutes Preis- als auch ein gutes Umweltimage hat“, sagte Anke Tuschek, Mitglied der BDEW-Hauptgeschäftsführung. Bei der Energiewende und den CO2-Einsparzielen müssten der Wärmemarkt und die Potenziale des Energieträgers Erdgas, beispielsweise auch im Bereich Mobilität, stärker in den Fokus rücken.

„Im Wärmemarkt sollte eine Orientierung an der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen über die CO2-Vermeidungskosten erfolgen. Erdgassystemlösungen bieten sichere, individuelle und bezahlbare Techniken, die schon heute einen wesentlichen Beitrag zur sozialverträglichen Modernisierung im Heizungsbestand leisten“, führte Tuschek weiter aus. Um die CO2-Vermeidungspotenziale im Wärmemarkt möglichst kosteneffizient erreichen zu können, müssten die Rahmenbedingungen technologieoffen und energieträgerneutral gestaltet werden.

Rund 15 Millionen Heizgeräte sind nach BDEW-Angaben bis 2020 modernisierungsbedürftig. Dabei ließe sich ein großer Teil dieser Heizungen mit geringem Aufwand austauschen, da sie in Gebieten liegen, die bereits mit Erdgas oder Fernwärme versorgt werden. Rund 2,5 Millionen Wohngebäude könnten auf diese Weise von Öl auf Erdgas und weitere 240.000 Wohngebäude von Öl auf Fernwärme umgestellt werden. Hinzu kommen die neu errichteten Gebäude: Im Jahr 2014 waren das laut Angaben des Statistischen Bundesamtes über 220.000 Wohnungen.

„Erdgassystemlösungen lassen sich mit Solarthermie oder Bio-Erdgas kombinieren und tragen so zu einer zunehmenden Integration von Erneuerbaren Energien in den Wärmemarkt bei – selbst in eng bebauten städtischen Bereichen“, so Tuschek. Auf diese Weise ließen sich durch technisch einfach zu realisierende Maßnahmen der Heizungsmodernisierung in Deutschland jedes Jahr rund 20 Millionen Tonnen CO2 einsparen. Würden 10 Millionen veraltete Heizkessel bis 2020 durch moderne Erdgastechnik ersetzt und davon bei zehn Prozent Bio-Erdgas verwendet, könnten sogar Einsparungen von bis zu 45 Millionen Tonnen CO2 erreicht werden. Dies entspräche bereits mehr als der Hälfte des im Leitszenario des Bundesumweltministeriums für den Wärmemarkt vorgesehenen Einsparziels.

„Um diese Potenziale zur CO2-Einsparung nutzen zu können, sind ausreichende Marktanreizprogramme und eine verlässliche Finanzierung der relevanten Förderprogramme, beispielweise KfW-Programme notwendig. Ebenso wichtig ist die zeitliche Kontinuität der Maßnahmen, um für potenzielle Investoren Planungssicherheit zu gewährleisten“, so Tuschek abschließend.

Entwicklung der Heizenergien in den Bereichen Neubau und Bestand
Insgesamt wurde von Januar bis Juni 2015 der Bau von 119.311 neu zu errichtenden Wohnungen genehmigt (+ 0,4 Prozent gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum). Der überwiegende Teil der Bauherren setzt auf Erdgas (49,6 Prozent). Der Anteil von Wärmepumpen liegt bei 20,4 Prozent, gefolgt von Fernwärme mit 20 Prozent. Die verbleibenden Anteile entfielen auf Holz- und Pellet-Heizungen (5,5 Prozent), sowie Stromheizungen (1,9 Prozent). Im Gebäudebestand wird neben der überwiegenden Nutzung von Erdgas (49,3 Prozent) in 13,5 Prozent aller Wohnungen mit Fernwärme geheizt, während Heizöl in 26,8 Prozent aller Wohnungen für Wärme sorgt. Weitere Anteile: Elektro-Wärmepumpen: 1,5 Prozent, Stromheizungen: 2,9 Prozent, Sonstige (darunter Holz/Holzpellets, sonstige Biomasse, Koks/Kohle; sonstige Heizenergien): 6,0 Prozent.

BDEW zur gasfachlichen Aussprachetagung 2015 in Essen:
Erdgas im Gebäudebestand und Neubau Nummer eins
1. Halbjahr 2015: Fast die Hälfte aller Bauherren setzt auf Erdgas / CO2-Einsparpotenziale des Wärmemarktes endlich konsequent nutzen

gerichtBDEW zur heutigen Entscheidung des BGH
Urteil mit Augenmaß

Berlin, 28.10.2015 – Zum heutigen Urteil des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit von Preisänderungen in der Grundversorgung mit Erdgas erklärt der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW):

„Die Versorger haben sich bei der Preisanpassung genau an diejenigen rechtlichen Regelungen gehalten, mit denen der Gesetzgeber in Deutschland die europäischen Richtlinien umgesetzt hat. Zudem haben sie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) beachtet, der die bis 2014 geltenden gesetzlichen Regelungen der Grundversorgungsverordnungen Gas und Strom (GasGVV bzw. StromGVV) nicht beanstandet hat. Der Europäische Gerichtshof hat im vergangenen Jahr diese vom deutschen Gesetzgeber erlassenen Verordnungen als nicht europarechtskonform eingestuft. Am 30.10.2014 trat daher eine überarbeitete Fassung dieser Verordnungen in Kraft. Die Energieversorger hatten folglich keine andere Möglichkeit, als sich bis zu diesem Datum an die zuvor geltende Rechtslage zu halten.

Der Bundesgerichtshof hat vor diesem Hintergrund heute ein Urteil mit Augenmaß gefällt. Das Gericht erkennt damit – wie auch vom BDEW immer wieder gefordert – an, dass unvermeidliche und vom Grundversorger nicht beeinflussbare Kostensteigerungen wie zum Beispiel steigende Beschaffungskosten in die Kalkulation der Gaspreise einfließen dürfen. Damit trägt der Bundesgerichtshof dem Umstand Rechnung, dass der Grundversorger ansonsten gezwungen wäre, Erdgas zu einem Preis zu liefern, der unter den Kosten des Versorgers liegt.

Mit dem heutigen Urteil wird klargestellt: Die in den vergangenen drei Jahren vorgenommenen Preisänderungen sind grundsätzlich rechtswirksam. Das heutige Urteil ist aus unserer Sicht auch vollständig übertragbar auf Preisänderungen in der Grundversorgung mit Strom. Hier galten gleichlautende gesetzliche Regelungen. Auch die Grundversorgungsverordnung Strom wurde im vergangenen Jahr geändert, nachdem der Europäische Gerichtshof die darin enthaltenen Regelungen zur Preisänderung als europarechtswidrig eingestuft hatte.

Grundsätzlich bleibt anzumerken, dass es in der aktuellen rechtlichen Auseinandersetzung um die Erhöhung von Gas- und Strompreisen nicht darum geht, ob diese Erhöhungen sachlich gerechtfertigt und begründbar waren. Vielmehr stehen formaljuristische Fragen im Mittelpunkt, die keinen Bezug zur damaligen realen Entwicklung der Kosten für die Lieferung von Erdgas bzw. Strom an Haushaltskunden haben.

Dass sich im strittigen Zeitraum die Kosten der Versorger für den Einkauf von Erdgas bzw. beim Strom die staatlichen Abgaben (wie z.B. die EEG-Umlage) deutlich erhöht hatten, ist heute unstrittig. Dass die Unternehmen bei steigenden Kosten bzw. steigenden staatlichen Abgaben die Preise nicht stabil halten können, ist ebenso nachvollziehbar.

Die Versorger haben ihren Kunden grundsätzlich sechs Wochen im Voraus mittgeteilt, dass sich die Preise für den Bezug von Strom oder Erdgas ändern werden. Den Verbrauchern steht somit rechtzeitig die Möglichkeit offen, aufgrund einer Preiserhöhung den Vertrag zu kündigen und den Versorger zu wechseln, bevor eine solche Preiserhöhung wirksam wird. Die Kunden haben die Auswahl zwischen einer Vielzahl verschiedener Energieanbieter.“

  1. 22.10.2020 um 15:57

    Super geschriebener und informativer Artikel :-). In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen

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  2. 02.10.2020 um 15:09
    1. Sep. 2020
      Zahl der Woche
      Zahl der Woche / Zum Start der Heizsaison: Rund die Hälfte der Wohnungen in Deutschland…
      …werden mit Gas beheizt

    Gas ist der meist genutzte Heiz-Energieträger in Deutschland. Das gilt sowohl für den Bestand als auch für neue Wohnungen. Wie eine Auswertung des BDEW zeigt, wird die Hälfte aller Wohnung in Deutschland mit Gas beheizt.
    In gut einem Viertel der Wohnungen kommt Heizöl zum Einsatz.Fernwärme, die ebenfalls zu fast 40 Prozent aus Erdgas erzeugt wird, folgt auf Platz drei mit 14 Prozent. Andere Heizarten, wie Strom und Elektro-Wärmepumpen, machen zusammen rund 11 Prozent aus.
    Anders sieht es im Wohnungsneubau aus. Zwar sind auch in neu errichteten Wohnungen Gasheizungen mit einem Anteil von rund 37 Prozent die Nummer eins. Am zweithäufigsten werden jedoch Elektro-Wärmepumpen verbaut (30 Prozent). Mehr als jede vierte neue Wohnung wird mit einer Fernwärme-Heizung ausgestattet. Öl-Heizungen spielen hier keine Rolle mehr.
    „Die Zahlen zeigen, dass Gas-Heizungen ein großes Vertrauen in der Bevölkerung genießen. Und das zu Recht: Gerade im städtischen Bestand, der sich oft nur mit hohem Aufwand beispielsweise auf Wärmepumpen umrüsten lässt, kann Gas als Energieträger sein Potential zur schnellen Treibhausgasminderung ausspielen, wenn damit Ölheizungen ersetzt werden“, sagt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung.
    So ließen sich durch den Ersatz alter Ölheizungen durch moderne Heiztechnologien wie Gas oder Fernwärme bis zu 14 Millionen Tonnen CO2 einsparen. „Zudem lassen sich schon heute moderne Gasheizungen ohne technische Umstellung auch anteilig oder zu hundert Prozent mit grünen Gasen, wie Biomethan, betreiben. So können Hausbesitzer einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten.“
    Die Grafiken zur Zahl der Wochen stehen Ihnen auf der Website zum Download zur Verfügung.
    ZUR PRESSEINFORMATION

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  3. 30.10.2015 um 07:51

    VZ NRW, 28.10.2015
    Schlechte Karten bei Gaspreisrückforderungen

    BGH: Versorger durften Bezugskostensteigerungen auch ohne Begründung weitergeben
    Für Preisanhebungen in der Gas-Grundversorgung hatten Energieversorger zwar keine Grundlage, die den rechtlichen Anforderungen an Transparenz genügte. Aber dennoch durften die Unternehmen ihre Bezugskostensteigerungen an „Tarifkunden“ weitergeben.
    So hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 28.10.2015, Aktenzeichen VIII ZR 158/11 und VIII ZR13/12).

    „Im Klartext bedeutet dies, dass die sogenannten ‚Tarifkunden‘ praktisch kein Geld aus diesen Preiserhöhungen zurückfordern können“, erklärt Jürgen Schröder, Energierechtsjurist bei der Verbraucherzentrale NRW. Allein wenn die Unternehmen aus Profitgründen übermäßig erhöht haben (d.h. Preiserhöhungen vorgenommen haben, die über die gestiegenen Kosten hinausgehen), sollen nach der Entscheidung der obersten Richter Erstattungen möglich sein. „Wer diese einfordern will, wird letztlich vor Gericht ziehen und die Billigkeit der Preiserhöhung prüfen lassen müssen. Angesichts der moderaten Gaspreisanhebungen der letzten Jahre dürften dies aber nur geringe Beträge sein, wegen denen sich ein gerichtliche Auseinandersetzung kaum lohnt“, sieht Schröder die Entscheidung der Karlsruher Richter als Niederlage für den rechtlichen Verbraucherschutz.

    Hintergrund für die Entscheidung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 23. Oktober 2014 (Rechtssachen C-359/11 und C-400/11), wonach Strom- und Gasanbieter ihre Haushaltskunden in der Grundversorgung („Tarifkunden“) vor Preiserhöhungen genau über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informieren müssen. Der EuGH hatte festgestellt, dass die deutschen Rechtsnormen (Paragraphen 5 Absatz 2 Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnung sowie deren Vorgängernormen) diesen Anforderungen nicht entsprachen. Denn hiernach konnten Energieversorger die Preise ohne weitere Begründung einseitig anheben.

    Der Gesetzgeber hat die Vorschriften mit Wirkung zum 30. Oktober 2014 geändert. Seitdem gibt es also für Preisänderungen in der Grundversorgung eine gesetzliche Grundlage, die den Transparenzanforderungen des EuGH genügt.

    Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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