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Wir wurden verraten und verkauft

Das ist der Link zu folgendem PDF Dokument: 188. Sitzung des Deutschen Bundestages am Freitag, 29.Juni 2012. Endgültiges Ergebnis der Namentlichen Abstimmung Nr. 3. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus -Drs. 17/9045, 17/10126 und 17/10172-

Abgegebene Stimmen insgesamt: 604
Ja-Stimmen: 493 | Nein-Stimmen: 106 | Enthaltungen: 5 | Ungültige: 0
ESM namentliche Abstimmung

Sie werden sich eines Tages bei diesen 493 „Volksvertretern“ bedanken können, die die Aufgabe der nationalen Souveränität und die Rolle Deutschlands als Europas doofer Zahlmeister beschlossen haben, entgegen jeder Vernunft.
bislang zum Thema:
Wir werden verraten und verkauft (2)
Die Einschläge kommen näher
Wir werden verraten und verkauft

Kategorien:Irrsinn, Politik Schlagwörter: , , , ,
  1. Volksvertreter
    23.06.2013 um 09:06

    Lustig in den Untergang
    In einer heiteren Nachtsitzung hat der Bundestag ein weiteres Stück deutscher Souveränität abgeschafft, indem es die Bankenaufsicht an die Europäische Zentralbank abgibt. Und zelebriert dabei die Abschiedsrede eines altgedienten Parteisoldaten. >> mehr
    http://www.jungefreiheit.de/Single-News-Display-mit-Komm.154+M59b75b844ba.0.html

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  2. DWN
    14.06.2013 um 18:41

    Der Bundestag hat die komplette Bankenaufsicht über die großen europäischen Banken an die EZB übertragen. Anstatt sich jedoch ernsthaft mit der historischen Weichenstellung zu befassen, funktionierten die Abgeordneten das Plenum zu einer locker-entspannten Abschieds-Veranstaltung für einen beliebten Kollegen um. Auf dem geselligen Club-Abend wurde dem deutschen Steuerzahler die Verfügungsgewalt über 135 Milliarden Euro entzogen.

    http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2013/06/14/bundestag-stimmt-in-heiterer-sitzung-fuer-abgabe-der-souveraenitaet/

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  3. 29.05.2013 um 16:15

    Liebe Freunde, hier unten finden Sie den Nachweis, dass vor einigen Tagen nunmehr auch die „SPARER“ gesetzlich als „Haircut-Opfer“ in Deutschland herhalten müssen:
    Mit dem „Bail-in-Gesetz“ vom 17. Mai 2013 (s.u.) ist damit in Deutschland festgeschrieben, dass für „Bankenabwicklungen“ (Pleitezustand) nunmehr – wie in Zypern – auch (oder nur) die Sparer ihre Einlagen verlieren (auch in Österreich wurde vor einigen Tagen Ähnliches verabschiedet). Zwar wird hier für Sparer „nachrangig“ vermerkt (s.u.), doch da „möglichst keine Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln“ vorgesehen ist, andererseits „vorrangig die Anteilsinhaber“ zu haften haben, darf davon ausgegangen werden, dass NUR die Sparer herangezogen werden können, da ja gerade die hier genannten „Anteilsinhaber“ ja selbst „blank“ sind (z.B. wenn Kommunen oder Länder Inhaberstatus haben) und wohl auch von anderen „Anteilsinhabern“ nichts Relevantes zu erwarten bzw. zu holen ist, zumal sie wohl auch keine „Nachschusspflicht“ haben werden.
    Liebe Grüße – W. F.
    Die Europäische Kommission hat am 06.06.2012 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten veröffentlicht, die sog. Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (2012/0150 COD). Gemäß den dortigen Artikeln 37 bis 51 sollen die sog. Abwicklungsbehörden die Befugnis erhalten, die Forderungen von nicht abgesicherten Gläubigern eines ausfallenden Kreditinstituts abzuschreiben und Forderungen in Eigenkapital umzuwandeln, sog. Bail-In-Instrumente. Demgemäß sollen vorrangig die Anteilsinhaber haften und nachrangig die Gläubiger, also auch die Einleger, d.h. Sparer (wie bereits in Zypern erprobt).
    Auf diesen Richtlinienvorschlag nimmt der am 17.05.2013 vom Bundestag angenommene Regierungsentwurf des Gesetzes „zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen“ (BT-DS 17/12601, im folgenden: „Bail-In-Gesetz“) einleitend Bezug.
    Wörtlich heißt es dort u.a.: „(…) Die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie schafft europäisches Recht (…)“. Damit wird fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass die europäische Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie schon vom Europäischen Parlament und Rat erlassen wurde. Tatsächlich handelt es sich aber nach wie vor nur um einen Richtlinienvorschlag.
    Ungeachtet dessen wird durch das am 17.05.2013 beschlossene Bail-In-Gesetz aber bereits genau das im Richtlinienvorschlag vorgesehene Instrumentarium in deutsches Recht umgesetzt:
    Durch den in das Kreditwesengesetz einzufügenden § 47 f wir die BAFIN (als deutsche Abwicklungsbehörde) verpflichtet, für systemgefährdende Kreditinstitute Abwicklungspläne zu erstellen, und zwar nach u.a. folgenden Grundsätzen:
    1. möglichst keine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel,
    2. vorrangige Haftung der Anteilsinhaber und
    3. nachrangige Haftung der Gläubiger (Sparer).
    Da die Bundesregierung den Entwurf des Bail-In-Gesetzes bereits am 08.02.2013 dem Bundesrat „als besonders eilbedürftig“ zur Stellungnahme übersandt hat (also schon vor dem Zypern-Testfall) und dieses Gesetzesvorhaben in quasi vorauseilendem Gehorsam betreibt (die europäische Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie liegt ja nur als Vorschlag vor), drängt sich die Frage auf: Was ist der Grund für diese Eile? Besteht ein Zusammenhang mit der Hauptsacheverhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht in Sachen ESM/EZB am 11./12.06.2013? Ich finde das sehr spannend. Andere Hartgeld-Leser vielleicht auch.

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  4. M. Ahner
    12.02.2013 um 19:20

    Die Staatsschulden sind nichts gegen die Bankschulden
    Vergessen Sie die Angst vor der Gefahr eines Staatsbankrotts. Durch die Bankenunion droht etwas Größeres: der deutsche Volksbankrott

    Von Philipp Bagus

    29.11.2012

    Etliche Staaten der Eurozone haben über ihre Verhältnisse gelebt. Die expansive Geldpolitik der Europäischen Zentralbank, EZB, und die implizite Beistandsgarantie Deutschlands ermöglichten vor allem den Peripheriestaaten eine Schuldenaufnahme zu bis dahin unbekannt günstigen Zinssätzen. Es kam zu mehreren miteinander verquickten Blasen. Am Beispiel Spaniens lässt sich das gut nachverfolgen.

    http://www.derhauptstadtbrief.de/cms/index.php/86-der-hauptstadtbrief-112/250-die-staatsschulden-sind-nichts-gegen-die-bankschulden

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  5. 30.10.2012 um 11:44

    Target-2
    „Strafrechtliche Aspekte
    der Gefährdung oder Vernichtung des Vermögens der Bundesbank“
    (18.10.2012)
    Von Professor Dr. Dr. h.c. mult. Bernd Schünemann, Universität München
    Mit dem Urteil vom 12.09.2012 zum ESM-Vertrag hat das Bundesverfassungsgericht versucht,
    die Haftung Deutschlands aus seiner Beteiligung an dieser supranationalen Bank auf 190 Mrd.
    € zu begrenzen. Der Betrieb der ESM-Bank selbst wurde nicht gestoppt. In der Öffentlichkeit ist
    weitgehend unbekannt, dass Deutschland parallel zur ESM-Haftung über das Target-2-System
    längst weiteren riesenhaften Haftungsrisiken ausgesetzt ist, die diese 190 Mrd. € inzwischen
    weit übersteigen und niemals vom Bundestag genehmigt wurden. Wegen des Target-2-
    Komplexes hat der Verfasser am 11.04.2012 gegen Vorstände der Bundesbank wegen
    Verdachts der Untreue Strafanzeige gestellt und diese zwischenzeitlich am 17.09.2012
    fortgeschrieben und erweitert. Nachstehend werden die hierfür maßgeblichen Gründe in
    konzentrierter Form der Öffentlichkeit unterbreitet, da die Target-2-Problematik inzwischen
    nicht nur den wirtschaftlichen Bestand Deutschlands gefährdet, sondern auch die
    Verfassungsprinzipien der Währungsstabilität und der Budgethoheit des Bundestages
    beeinträchtigt und dadurch ein überragendes Informationsinteresse aller Bürger begründet. Es
    geht um folgende Punkte:
    I. Könnten auch die Mitglieder der Bundesregierung für die Target-2-Risiken strafrechtliche
    Verantwortung tragen?
    II. Welche Folgen haben zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen politischer und wirtschaftlicher
    Art auf die Strafanzeige vom 11.04.2012?
    III. Könnten frühere Vorstände der Bundesbank wegen Unterlassung gebotener Nichtigkeitsklagen
    verantwortlich sein (Anfangsverdacht einer Untreue)?
    I.
    Konsequenzen aus einer Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19.06.2012 in Richtung der
    Mitglieder der Bundesregierung
    1.
    Bislang wurde die Strafanzeige vom 11.04.2012 auf die verantwortlichen Vorstandsmitglieder
    der Deutschen Bundesbank (BuBa) beschränkt und auf den Verdacht gestützt, dass diese die
    Bundesregierung über die Folgen der Absenkung der Sicherheiten im Target-2-System nicht
    hinreichend aufgeklärt hätten, wozu sie verpflichtet waren. Daraus ergebe sich ein
    Anfangsverdacht der Untreue. Die Vorstände der Bundesbank dürften gewusst haben, welche
    negativen Folgen im Target-2-Mechanismus die Sicherheiten-Herabsetzung (durch die EZB) auf
    das Vermögen der Bundesbank hatte. Diese Kenntnis könne bei den Mitgliedern der
    Bundesregierung nicht generell erwartet werden.
    Der Vorstand der Bundesbank habe die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung der
    zunehmend riesigeren Target-2-Salden bis ins Frühjahr 2011 heruntergespielt. Diese im Target-
    System steckenden Sprengsätze (resultierend aus der hohen Verschuldung der PIIGS-Staaten)
    seien erst durch den neuen Vorsitzenden Dr. Weidmann anerkannt worden. Hingegen sei in der
    2
    Verlautbarung des Bundesfinanzministeriums vom 20. März 2012 die verharmlosende
    Darstellung der Targetsalden fortgesetzt worden.
    Die Staatsanwaltschaft hat einen Anfangsverdacht bezüglich Untreue nicht prinzipiell verneint,
    sondern offengelassen, ob entweder
    a) der damalige Bundesbank-Vorstand durch unzulängliche Unterrichtung oder
    b) Regierungsmitglieder durch Untätigkeit trotz Aufklärung als Täter in Betracht kämen,
    und wegen dieser offenen Frage einen Anfangsverdacht speziell gegen den früheren BuBa-
    Vorstand für nicht gegeben gehalten.
    Daraus wäre aber eigentlich die zwangsläufige Folgerung zu ziehen, dass bei (unterstellt)
    vollständiger Aufklärung der Bundesregierung durch die Bundesbank die Einleitung eines
    Ermittlungsverfahren gegen die Mitglieder der Bundesregierung geprüft und ggf. die
    Aufhebung von deren parlamentarischer Immunität (soweit vorhanden) geprüft werden
    müsste. Auch hier ginge es also wieder um den Anfangsverdacht einer Schädigung der
    Bundesbank (via Target-2-Mechanismus) wegen Nichtanfechtung der EZB-Sicherheiten-
    Herabsetzung (§ 152 Abs. 2 StPO)
    2.
    Diesbezüglich eine förmliche (weitere) Strafanzeige zu stellen, erübrigt sich: a) Dem bisherigen
    Verdacht, die Bundesregierung sei durch den damaligen Bundesbank-Vorstand unzulänglich
    beraten worden, muss durch förmliche Ermittlungen weiter nachgegangen werden. b) Die
    Ermittlungsverpflichtung hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft erwogenen weiteren
    Vorwurfs der Untätigkeit der aufgeklärten Bundesregierung ergibt sich (auch ohne
    ausdrücklichen Strafantrag) aus dem die Staatsanwaltschaft bindenden Legalitätsprinzip.
    3.
    Für den Fall einer Anzeige gegen die Mitglieder der Bundesregierung wurde von der StA
    Frankfurt die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Berlin in Erwägung gezogen.
    Dem ist zu widersprechen: Sitz der Deutschen Bundesbank ist Frankfurt. Dort wird der
    voraussichtlich riesige Vermögensschaden in Gestalt des überwiegenden Ausfalls der
    uneinbringlichen Target-2-Forderungen der Bundesbank eintreten. Daraus ergibt sich die
    Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Frankfurt auch für nicht in Frankfurt ansässige oder
    handelnde Beschuldigte (hier: die Mitglieder der Bundesregierung) gem. §§ 9 Abs. 1 StGB, 7
    StPO unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsortes der Tat. Die Ermittlungen erfordern hinsichtlich
    der Einzelheiten des Vermögensschadens ohnehin eine Sichtung der in den Räumen der
    Bundesbank in Frankfurt verfügbaren Unterlagen und auch Zeugenvernehmungen der
    Bundesbank-Mitarbeiter. Ferner käme die Frankfurter Zuständigkeit auch unter dem
    Gesichtspunkt der Teilnahme gem. § 9 Abs. 2 StGB in Betracht.
    Damit liegt der Schwerpunkt des ganzen Verfahrens offensichtlich in Frankfurt am Main. Die
    Verfahrensabgabe an die Staatsanwaltschaft Berlin würde zumindest erhebliche Hemmungen
    und Verzögerungen bewirken und damit gegen das heute allseits als grundlegend anerkannte
    Interesse an Verfahrensbeschleunigung verstoßen, was nicht akzeptiert werden könnte.
    3
    II.
    Die weitere Verstärkungen des Verdachts und des dringenden öffentlichen Interesses
    an einem wirksamen Einschreiten der Ermittlungsbehörden durch die
    zwischenzeitliche Entwicklung
    Seit Erstattung der Strafanzeige (11.04.2012) ist der Schaden weiter angewachsen. Inzwischen
    haben die heutigen Verantwortlichen zunehmend eingeräumt, dass die Haftungserweiterung
    für – ganz oder teilweise ausfallende – Schulden der GIIPS-Staaten gestoppt werden muss, es sei
    denn, diese wird vom Deutschen Bundestag genehmigt. Das Bundesverfassungsgericht hat
    diesen Grundsatz in seinem ESM-Urteil vom 12.09.2012 nochmals nachdrücklich unterstrichen.
    1.
    Die Forderungen der Bundesbank aus dem Target-2-System (auch T2-System genannt) sind
    erneut angestiegen und belaufen sich im Monat August 2012 auf über 751 Mrd. €. Sie haben
    sich also grob gerechnet in diesem Jahr von einer 1/2 Billion auf eine 3/4 Billion € erhöht. Das
    ist sage und schreibe das 2 ½-fache eines ganzen Bundeshaushalts (rund 300 Mrd. €).
    Damit hält die Deutsche Bundesbank nahezu 75% aller Target-2-Forderungen der
    „Nordstaaten“ (derzeit über 1 Billion €) gegen die entsprechend verschuldeten „Südstaaten“.
    Wie die FAZ am 10.09.2012 zutreffend schreibt, werden so die Krisenländer finanziert – die
    immer noch mehr einführen als sie ausführen -, und zugleich wird die Kapitalflucht aus diesen
    Krisenländern befeuert. Hierdurch werden, wie fast jeden Tag zu lesen ist, durch die
    Bundesbank über das T2-System in Deutschland enorme Investitionen von Ausländern
    (namentlich im Berliner und Münchner Immobilienbereich) bezahlt. Das Eigentum an diesen
    BuBa-finanzierten werthaltigen Investitionen geht auf die Investoren über. Die Bundesbank
    erhält zum „Ausgleich“ ihrer Zahlung lediglich eine Papier-Forderung gegen das EZB-System (=
    ESCB, European System of Central Banks). Direkte Sicherheiten an den von ihr finanzierten
    Werten erhält die Bundesbank also nicht. Damit sinkt der Wert ihrer „Ausgleichsforderung
    gegen das ESCB-System“ jeweils genau in dem Umfang, in dem die EZB ihrerseits die
    Sicherheitenanforderungen für Kreditnahme (= negative T2-Saldenüberziehung) durch die
    schwachen Euroländer absenkt oder gar ganz aufhebt. Für die Bundesbank wurde dadurch ein
    geradezu tödlicher finanzieller Zahlungsautomatismus in Gang gesetzt.
    So werden die fortwährend weiter auflaufenden T2-Forderungen der Bundesbank (und der
    anderen Notenbanken der „Nordländer“) gegen die EZB (= T2-Clearing-Stelle) allenfalls durch
    die von den Notenbanken der „Südländer“ bei der EZB hinterlegten (schwachen) Sicherheiten
    papiermäßig (nicht wertmäßig!) „ausbalanciert“. Und genau um deren (weitere) Absenkung
    und die dadurch bewirkte fortlaufende Entwertung der Forderungen der Bundesbank geht es
    im vorliegenden Verfahren.
    Bei einem Grundkapital von lediglich 2,5 Mrd. € (§ 2 Satz 2 BBankG) könnte die Geschäftsführung
    eines privaten Unternehmens, die die Entstehung einer zweifelhaften Forderungsposition
    von sage und schreibe 750 Mrd. € zulässt, nur als frivol bezeichnet werden. Alleine der
    4
    Schuldner Griechenland steht mit über 100 Mrd. € Targetschulden permanent vor dem
    Staatsbankrott, der nur durch „Notkredite“ immer wieder kurzfristig abgewendet werden kann.
    Hier steht der nächste Schuldenschnitt schon vor der Tür. Bei dieser Sachlage hätte die
    Bundesbank als „bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts“ (§ 2 Satz 1
    BBankG) die eingetretene Entwicklung (ihre eigene Plünderung) nicht widerstandslos
    hinnehmen dürfen.
    2.
    Im Monatsbericht August 2012 führt die Bundesbank dazu folgendes aus:
    „Um die Kreditvergabe der Banken an den nicht-finanziellen Privatsektor zu stützen, beschloss
    der EZB-Rat im 2. Quartal weitere Lockerungen bei den Anforderungen an Sicherheiten, die von
    den Notenbanken des Euro-Systems im Rahmen der Refinanzierungsgeschäfte beliehen werden
    können. Von der Hellenischen Republik begebene oder marktfähige Schuldtitel sind dagegen mit
    Ablauf der in Form eines Rückkaufprogramms bereitgestellten Absicherung am 25. Juni 2012 bis
    auf weiteres nicht mehr als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte zugelassen, da sie den
    Bonitätsschwellenwert des Euro-Systems für marktfähige Sicherheiten nicht erfüllen. Der
    griechische Finanzsektor bekommt allerdings weiterhin umfangreiche Liquiditätshilfen über die
    griechische Notenbank zur Verfügung gestellt.“
    Damit bestätigen sowohl die Bundesbank wie auch die EZB, dass die T2-Forderungen der
    Bundesbank gegen die EZB selbst keine vollständige Bonität besitzen, da sie auf ebenso
    bonitäts-schwachen Forderungen der EZB gegen Griechenland beruhen bzw. die griechische
    Notenbank bei T2-Schulden von 100 Mrd. € zusätzlich und weiterhin Geld aus dem Nichts
    schöpft.
    Diese durch die EZB damit auch für die Vergangenheit bestätigte fehlende Bonität (wegen
    minderer oder fehlender Sicherheiten) ihrer Target-2-Forderung gegen (u.a.) die griechische
    Notenbank schlägt voll auf die Bundesbank durch. Jede Vermögensgefährdung und jeder
    Forderungsausfall der EZB trifft über das ESCB-System und den Target-2-Mechanismus
    unmittelbar die Bundesbank mit (mindestens) 28%, denn in dieser Höhe ist sie am ESCB-System
    mit Gewinn und Verlust beteiligt.
    Allein im Falle der Target-2-Salden Griechenlands bedeutet dies – deren vollständigen Ausfall
    unterstellt – eine schadensgleiche Vermögensgefährdung der Bundesbank von (mindestens!)
    28 Mrd. €. Damit erübrigt es sich, näher auf die Frage einzugehen, wie es mit der Bonität der
    EZB-Forderungen gegen weitere „Südländer“ bestellt ist, die, wie beispielsweise Spanien,
    mittlerweile Verbindlichkeiten von über 400 Mrd. € ausweisen und gegenwärtig allein zur
    Sanierung ihrer Banken europäische Kredite in einer Größenordnung von bis zu 200 Mrd. €
    benötigen. Dies sind offenkundige und deshalb nicht weiter beweisbedürftige Vorgänge.
    Und zu der behaupteten „Alternativlosigkeit“ des ESM zur finanziellen Rettung von
    „Südstaaten“ und des gesamten Eurosystems ist inzwischen die nach oben unbegrenzte
    Ankaufsstrategie von Staatsanleihen durch die EZB hinzugetreten, die vom jetzigen
    Bundesbank-Präsidenten Dr. Weidmann hart kritisiert wird. Durch diese „Bazooka-Strategie“
    wird vollends evident, dass die T2-Schuldnerländer das notwendige Kapital für Rückführung
    ihrer über das T2-System aufgenommenen Kredite am freien Markt nicht mehr auftreiben
    können. Da die Gläubiger jedoch auf Rückzahlung bestehen, stellt die EZB dieses fehlende Geld
    den „Südländern“ im Rahmen ihrer „unbegrenzten Ankaufstrategie“ gegen deren weitgehend
    5
    wertlose „Pseudo-Sicherheiten“ zur Verfügung und betreibt so im Ergebnis – mit mühsam
    bemäntelter Zustimmung der Bundesregierung – die ihr absolut verbotene Staatsfinanzierung.
    3.
    Gesetzlicher Auftrag der Staatsanwaltschaft ist nicht die Gewinnung des Zuspruchs der
    Bevölkerung für eine bestimmte Regierungspolitik, sondern die materielle Wahrheitsfindung.
    Unbestreitbar scheint Folgendes zu sein: Das Target-2-System, ursprünglich als bloßes
    grenzüberschreitendes Euro-Zahlungs-Verrechnungssystem geplant, ist nach diversen EZBBeschlüssen
    zur Absenkung des Sicherheiten-Niveaus, faktisch längst in einen Target-2-
    Rettungsschirm verwandelt worden. Dieser hat es den „Südländern“ ermöglicht, den chronisch
    defizitären Wirtschaftsverkehr ihrer Volkswirtschaften mit den „Nordländern“ aufrecht zu
    erhalten. Letztlich wurde ihr Leistungsbilanzdefizit über ständig auflaufende T2-Schulden ihrer
    Notenbanken bei der EZB „refinanziert“. Die EZB und die Regierungen der Euro-Länder haben
    dieser Entwicklung zu Lasten insbesondere der Bundesbank tatenlos zugesehen.
    Die sich daraus ergebenden Forderungen der Bundesbank, die mittlerweile das 2 ½-fache
    Volumen des Bundeshaushalts ausmachen, können von keinem Schuldnerland mehr erfüllt
    werden. Schon die Fortführung des Target-2-Systems setzt voraus, dass den sonst unmittelbar
    vom Staatsbankrott bedrohten Schuldnerländern permanent weitere Kredite zugeführt
    werden. Dies wird alsbald über den ESM geschehen und geschieht schon heute über die
    „Bazooka-Strategie“ der EZB: Diese notwendigen weiteren Kredite an die „Südländer“ erzeugt
    die EZB de facto durch Schaffung von Geld aus dem Nichts mittels Einsatzes der Notenpresse.
    Dies erhöht die umlaufende Geldmenge bei gleichbleibendem Warenangebot. Die Folge ist
    zwangsläufig Inflation, die soeben auch von der Deutschen Bank als unabweisbar bezeichnet
    worden ist.
    4.
    Vergleicht man die Situation der BuBa nach Einrichtung des faktischen Target-2-
    Rettungsschirms mit der eines Privatgläubigers, ergibt sich Folgendes: Ein Staatsbankrott der
    großen T2-Schuldnerländer und damit der vollständige Verlust der BuBa-T2-Forderungen kann
    nur abgewendet werden, indem den Schuldnerländern neue, höhere Kredite gewährt werden.
    Diese können vom Schuldner ebenso wenig wie die alten Kredite zurückgeführt werden. Das
    führt zwangsweise dazu, dass deren „langfristige Rückführung“ papiermäßig in der Weise
    erfolgt, dass die zukünftig fehlende Liquidität über die Notenpresse (ungedecktes Gelddrucken
    aus dem Nichts) geschaffen und in nach oben hin unbegrenzter Höhe zur Verfügung gestellt
    wird. So wird letztlich der Schuldenstand mit einer Inflation bereinigt. Der heutige/sofortige
    Kollaps des Schuldners kann also nur durch weitere Vermögensopfer abgewendet werden. Dies
    ist das klassische Kennzeichen einer nicht mehr vollwertigen Forderung und damit eines
    Vermögensschadens des Gläubigers, hier der Bundesbank.
    Die Inkaufnahme derartiger Vermögensopfer darf nur vom Deutschen Bundestag und nur in
    einer zuvor festgelegten begrenzten Höhe rechtswirksam beschlossen werden. Das ergibt sich
    aus der ständigen und neuerdings im ESM-Urteil abermals bekräftigten Rechtsprechung des
    Bundesverfassungsgerichts. Der Erhalt des Euro-Systems könnte – unter enormen und letztlich
    von allen deutschen Bürgern aufzubringenden Vermögensopfern – Ziel einer deutschen Politik
    6
    sein, etwa um die europäische Fiskalunion voran zu treiben oder als eine Wiedergutmachung
    der von Deutschland durch das nationalsozialistische Regime ausgegangenen Zerstörungen.
    Eine politische Entscheidung, um solcher Ziele willen bewusst Vermögensschäden in Kauf zu
    nehmen, kann aber in rechtmäßiger Weise nur von dem dafür zuständigen Organ getroffen
    werden und damit nicht von der Bundesregierung, geschweige denn vom Bundesbank-
    Vorstand, sondern nur von dem die Budgethoheit ausübenden Deutschen Bundestag.
    Und selbst dieser darf eben derartige Entscheidungen nur in einer genau fixierten Höhe und
    Begrenzung treffen und nicht etwa anderen Personen die maßgebliche Bestimmung der
    Schädigungshöhe überlassen. Es kommt hinzu, dass eine auf spätere Inflation abzielende
    Schädigung der Deutschen Bundesbank (und damit der Bundesbürger!) auch deshalb untersagt
    ist, weil deren verfassungsrechtliche Verpflichtung auf die Erhaltung der Geldwertstabilität
    völlig eindeutig ist (Art. 88 Satz 2 GG). Das BVerfG hat das in einer nicht abreißenden Kette von
    Entscheidungen seit dem Maastricht-Urteil unterstrichen, und dies ist gerade auch in den
    letzten Monaten von Bundesbankpräsident Dr. Weidmann immer wieder bekräftigt worden.
    Die Umfunktionierung des Target-2-Systems in einen unbegrenzten Target-Rettungsschirm
    bedeutet also, zur „Verprobung“ in eine private Rechtslage übertragen, folgendes:
    Der ungetreue Prokurist eines Wirtschaftsunternehmens erteilt – unter Überschreitung seiner
    Kompetenzen – dritten Personen eine unbegrenzte Abbuchungsvollmacht, wobei er weiß, dass
    diese davon in exzessiver Weise zum Schaden seines eigenen Unternehmens Gebrauch machen
    werden, indem sie kraft dieser Abbuchungsvollmacht aus dem Unternehmen des Prokuristen
    750 Mrd. € zu Lasten der Kapitaleigner herausbrechen.
    Auch wenn es im Fall der Bundesbank nur um ein Unterlassen der möglichen Gegenwehr gegen
    die Usurpierung einer solchen Abbuchungsvollmacht geht, so wäre dieses doch
    begehungsgleich gewesen, indem es exakt diese Konsequenzen (also die Plünderung der
    Bundesbank um über 750 Mrd. €) nicht verhindert hat.
    5.
    Dass in Wahrheit auch die verantwortlichen Personen, insbesondere der jetzige Bundesbank-
    Präsident, die Situation ganz genau so sehen, lässt sich an vielen Äußerungen belegen, auch
    wenn die offizielle Politik in Gestalt des Bundesfinanzministers immer wieder versucht, diese
    Konsequenzen herab zu spielen. So hat Bundesbank-Präsident Dr. Weidmann, wenn auch
    vergeblich, die Politik der EZB zum unbegrenzten Aufkauf von Staatsanleihen notleidender
    Staaten zu verhindern versucht.
    Hätte die Staatsanwaltschaft durch die förmliche Aufnahme von Ermittlungen den
    Verantwortlichen beizeiten klar gemacht, dass es hier nicht um eine Frage politischer
    Opportunität sondern um rechtliche Notwendigkeit geht, wäre der zwischenzeitlich
    eingetretene Schaden möglicherweise oder gar wahrscheinlich durch entsprechende
    tatsächliche Reaktionen der Politik begrenzt worden.
    Die grundsätzlich präventive Ausrichtung des Ermittlungsverfahrens ist vom Gesetzgeber
    anerkannt worden. Gerade wenn wie hier der Schaden unablässig weiter steigt, hat die Pflicht
    zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens also auch die Aufgabe, den Beschuldigten
    wenigstens dazu zu motivieren, eine unablässige weitere Ausweitung des Schadens tunlichst zu
    7
    verhindern. Der jetzige Bundesbank-Präsident Dr. Weidmann hat ja auch mehrfach die EZB zur
    Wiederherstellung der alten Sicherheitslage aufgefordert. Bei Einleitung eines förmlichen
    Ermittlungsverfahrens würde deshalb zumindest eine reelle Aussicht auf die Erhebung einer
    Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV bestehen.
    6.
    Durch die allerneueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem ESM-Urteil
    vom 12.09.2012 ist abermals bekräftigt worden, dass es allein dem Bundestag zusteht, über
    Vermögensopfer zur Verteidigung des Euro zu beschließen, und zwar der Höhe nach limitiert
    und ohne Automatismus, durch den andere Personen die Bundesrepublik zu Zahlungen
    verpflichten können. Im Grunde braucht hier nur ein einziger Satz beachtet zu werden, der sich
    am Ende von Randnummer 211 des BVerfG-Urteils zum ESM findet:
    „Würde über wesentliche haushaltspolitische Fragen ohne konstitutive Zustimmung des
    Bundestages entschieden oder würden überstaatliche Rechtspflichten ohne entsprechende
    Willensentscheidung des Bundestages begründet, so geriete das Parlament in die Rolle des
    bloßen Nachvollzuges und könnte die haushaltspolitische Gesamtverantwortung im Rahmen
    seines Budgetrechts nicht mehr wahrnehmen.“
    Genau diese Situation ist aber im T2-System eingetreten, indem EZB-Entscheidungen über die
    Herabsetzung der Sicherheitenanforderungen nicht vor dem EuGH angefochten worden sind.
    Dadurch ist die Bundesbank gezwungen worden, 750 Mrd. € für Transaktionen der „Südländer“
    auszugeben, und hat dafür allenfalls zweifelhafte Rückgriffansprüche gegen das EZB-System
    erhalten. Schon bei Ausfall Griechenlands wäre der Bundestag gezwungen, die Bundesbank in
    einer Größenordnung von 25 Mrd. € zu rekapitalisieren.
    Dass die Umfunktionierung des Target-Systems in einen faktischen Target-Rettungsschirm die
    Budgetverantwortung des Bundestages fortlaufend in massivster Weise beeinträchtigt, zeigt
    schon die Größenordnung, um die es geht:
    Das BVerfG verwendet in seinem Urteil vom 12.09.2012 sehr viel Mühe darauf, eine
    Limitierung des deutschen Risikos über den ESM in Höhe von 190 Mrd. € verbindlich zu
    garantieren. Was nützt das, wenn zeitgleich über das Target-2-System 750 Mrd. €, also die 4-
    fache Summe dessen bereits ungehemmt abgeflossen ist, die zukünftigen T2-Salden weiter
    unlimitiert ansteigen können und der Bundestag hierzu niemals befragt wurde bzw. befragt
    wird.
    Bei Erstattung der Strafanzeige am 11.04.2012 betrug der Saldo noch 615 Mrd. €, ist also
    seither um einen Betrag von 135 Mrd. € angewachsen, der allein schon 2/3 der maximalen
    Haftungssumme Deutschlands für den ESM ausmacht. Erst wenn die Staatsanwaltschaft die ihr
    kraft des Legalitätsprinzips zur Pflicht gemachte repressive Verfolgung der damaligen Versäumnisse
    ernst nimmt, wird auch die damit nach dem Willen des modernen Gesetzgebers
    verbundene präventive Komponente wirksam werden können!
    III.
    Der Verdacht einer Untreue der verantwortlichen Vorstandsmitglieder durch Unterlassung
    eigener Nichtigkeitsklagen
    1.
    8
    Die Strafanzeige ist auf den Verdacht einer Untreue gestützt worden. Die Unrechtsmaterie
    besteht darin, dass die Bundesregierung gegen die von der EZB veranlasste Absenkung der
    Sicherheitenanforderungen im Target-System keine Nichtigkeitsklagen erhoben hat (Art. 263
    Abs. 2 AEUV).
    Jeder Euro-Mitgliedstaat kann, wenn es um die Rechtmäßigkeit von Handlungen der EZB geht,
    den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, wenn die EZB Verträge oder Rechtsnormen
    verletzt oder ihr Ermessen missbraucht.
    2.
    Unbeschadet dessen besteht aber auch ein Verdacht, dass die damaligen Vorstandsmitglieder
    der Deutschen Bundesbank auch dadurch den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllt
    haben könnten, dass sie es unterlassen haben, namens der Bundesbank eigene
    Nichtigkeitsklagen vor dem EuGH gegen die Herabsetzung der Sicherheiten (durch Verordnung
    der EZB vom 23.10.2008 und die Beschlüsse der EZB vom 06.05.2010, 31.03.2011 und
    07.07.2011) gem. Art 263 Abs. 4 AEUV zu erheben.
    Begründung:
    a)
    Die Bundesbank hatte nach Art. 263 Abs. 4 AEUV auch als nicht-privilegierte Klägerin ein
    eigenes Klagerecht gegen die genannten Entscheidungen. Die Bundesbank ist durch die
    Absenkung der Sicherheiten unmittelbar und individuell betroffen worden.
    b)
    Dass die Bundesbank im ESCB-System der EZB untergeordnet ist, steht dem nicht entgegen:
    Der Schutz des selbständigen Vermögens der Bundesbank rechtfertigt die Anwendbarkeit des
    Art. 263 Abs. 4 AEUV.
    aa)
    Die Bundesbank ist nach § 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt. Sie ist juristische Person des deutschen
    öffentlichen Rechts (§ 2 S. 1 Bundesbankgesetz) und übt deutsche Staatsgewalt aus.
    Gem. § 2 S. 2 des BBankG besitzt die Bundesbank – ähnlich wie eine Aktiengesellschaft – ein
    Grundkapital, das 2,5 Mrd. € beträgt. Sie besitzt ein Rechnungswesen, das den Grundsätzen
    ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechend hat (§ 26 Abs. 2 S. 1 BBankG). Gem. S. 3 von §
    26 Abs. 2 sind grundsätzlich die Wertansätze des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften
    entsprechend anzuwenden, und gem. S. 4 sind Passivposten für allgemeine Wagnisse
    im In- und Auslandsgeschäft zu bilden, sofern dies im Rahmen vernünftiger kaufmännischer
    Beurteilung für zulässig gehalten wird. Nach § 27 BBankG ist der Gewinn – nach Rücklage – an
    den Bund abzuführen.
    bb)
    Die Bundesbank wird also, neben ihrer Eingliederung in das Europäische System der
    Zentralbanken (ESCB), quasi wie ein normales Wirtschaftsunternehmen geführt, das den
    Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen hat und möglichst einen Gewinn
    erzielen soll, der an den Bund abzuführen ist.
    9
    Indem nun die EZB durch ihre Beschlüsse den grenzüberschreitende Zahlungsverkehr über das
    Target-2-System so ausgestaltet hat, dass einzelne (schwache) nationale Zentralbanken ohne
    Hinterlegung ausreichender Sicherheiten andere (starke) Zentralbanken zu Auszahlungen im
    automatisierten Zahlungsverkehr zwingen können, wird damit eo ipso in das Vermögen der
    betroffenen (starken) Zentralbanken eingegriffen und dieses fortlaufend massiv gefährdet.
    cc)
    Hieraus ergibt sich unmittelbar die Klagebefugnis der Bundesbank gegen die Verordnung (EG)
    Nr. 1053/2008 der EZB vom 23.10.2008, mit der die erstmalige und entscheidende Absenkung
    der Sicherheiten anordnet wurde (Verordnung über zeitlich befristete Änderungen der
    Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten. [Amtsblatt L 282/17 vom
    25.10.2008]).
    In dieser ist (a.a.O., Nr. 3 der vorangestellten Gründe) selbst ausgeführt, dass zur „befristeten
    Verbesserung der Liquiditätsbereitstellung an Geschäftspartner für geldpolitische
    Operationen des Euro-Systems“ auf eine Verordnung zurückzugreifen sei, die keine weiteren
    Durchführungsmaßnahmen der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten erfordert.
    Wegen der Automatisierung des grenzüberschreitenden Abrechnungsverkehrs innerhalb des
    Target-2-Systems ist aber das Vermögen der Bundesbank bereits durch die Herabstufung der
    notwendigen Sicherheiten unmittelbar betroffen, weil damit anderen Notenbanken die
    Rechtsmacht eingeräumt wird, ohne Gestellung ausreichender Sicherheiten direkt auf das
    Vermögen der Bundesbank zuzugreifen.
    dd)
    Für die weiteren EZB Beschlüsse gilt nichts anderes. Durch die Herabstufung der von den
    (schwachen) Notenbanken zu stellenden Kreditsicherheiten und dem dadurch entsprechend
    erweiterten, automatisierten Kreditzugriff anderer nationaler Notenbanken auf das Vermögen
    der Deutschen Bundesbank, sind die Voraussetzung von Art. 263 Abs. 4 AEUV erfüllt und die
    Deutsche Bundesbank ist hierdurch „unmittelbar und individuell betroffen“ worden.
    3.
    Daraus folgt, dass die Bundesbank – neben der Bundesrepublik als privilegierter Klägerin – auch
    selbst befugt gewesen wäre, gegen die EZB eine Nichtigkeitsklage beim EuGH zu erheben: Diese
    hat das Vermögen der Bundesbank schädigende und die Europäischen Verträge verletzende
    Rechtsakte erlassen. Es stand auch in der Machtbefugnis der Bundesbank, diese Klage zu
    erheben, und zwar ohne Rücksicht auf eine etwa andere oder gar entgegengesetzte politische
    Einstellung der Bundesregierung.
    Gem. § 7 Bundesbankgesetz war der Vorstand als Leitungs- und Verwaltungsorgan der
    Bundesbank für die Entscheidung über die Erhebung der Nichtigkeitsklagen gegen die die
    Bundesbank schädigenden Beschlüsse der EZB zuständig. Da derartige Klagen nicht erhoben
    worden sind, ist davon auszugehen, dass bundesbankintern eine Beschlussfassung
    stattgefunden hat, solche Klagen nicht zu erheben. Wer vom damaligen Vorstand der
    Bundesbank dafür gestimmt und wer die notwendige Mehrheit gebildet hat, ist nicht bekannt.
    Es wird deshalb Aufgabe des von der Staatsanwaltschaft nunmehr einzuleitenden
    Ermittlungsverfahrens sein, die individuellen Verantwortlichkeiten hierfür zu ermitteln.
    10
    Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Schünemann

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  6. Der Bernhard
    09.07.2012 um 18:08

    »Für einen Politiker ist es gefährlich, die Wahrheit zu sagen. Die Leute könnten sich daran gewöhnen, die Wahrheit hören zu wollen.«

    George Bernard Shaw

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  7. 09.07.2012 um 17:02

    »Den unbeschränkten Zugriff einer supranationalen Behörde auf das Einkommen und das Vermögen aller Bürger Deutschlands, quasi mit gleichzeitiger Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, und das bei garantierter Straflosigkeit der Beteiligten, das ist schlechterdings nicht hinnehmbar.«

    Beatrix von Storch, Sprecherin der Zivilen Koalition e.V.

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  8. 09.07.2012 um 17:00

    Es gibt noch Patrioten, die sich gegen den Vaterlandsverrat wehren:

    „Viele haben schon darüber geredet. Durch unser Mitglied Johann Thum haben wir gehandelt und bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Strafanzeige erhoben:
    Strafanzeige
    gegen die Mitglieder der Bundesregierung, Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates der Bundesrepublik Deutschland
    welche dem ESM-Vertrag zugestimmt haben
    wegen Hochverrates und Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
    gemäß §81 – §83 StGB“

    ESM: Anzeige wegen Hochverrat durch die Regierenden

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  9. 08.07.2012 um 10:48

    Durch die Rettungspakete, den Kauf griechischer Staatsanleihen durch die EZB sowie die geräuschlose Kreditgewährung über das Target2 System dürfte Griechenland inzwischen Hilfen von schätzungsweise mehr als 330 Milliarden Euro erhalten haben. Die deutsche Haftungssumme bewegt sich in einer Größenordnung von mehr als 90 Milliarden Euro.
    Auch wenn die Politik etwas anderes behauptet, darf man sich keine Illusionen machen. Unabhängig davon, ob Griechenland im Euro bleibt oder ausscheidet, ist dieses Geld verloren. Griechenland wird die erhaltenen Hilfskredite nicht aus eigener Kraft zurückzahlen können. Mental können wir diese Forderungen deshalb schon einmal abschreiben.

    Bert Flossbach, 28.06.2012
    in: Das Investment

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  10. W. Schäuble
    05.07.2012 um 14:57

    Die „alternativlosen“ Maßnahmen:
    [in Mrd. €]

    IWF/EU Rettungspaket für Griechenland (83) 17
    Einlagensicherungsfonds (197) 55
    EZB Aufkauf v. Staatsanleihen (212) 57
    IWF Anteil an Rettungspaketen (250) 15
    EFSM (60) 12
    ESM (geplant) (700) 190
    Bürgschaften zum EFSF (780) 253
    Target Verbindlichleiten (818) 349

    gesamt (3.100) 948

    (1. Zahl: gesamt), 2. Zahl: Deutschland

    Unser Beitrag: 948.000.000.000 Euro (offiziell)
    Dazu kommen Milliarden Schulden, welche die
    Bundesbank als Gläubiger nie wieder sieht,
    offiziell 2,1 Billionen = 2.100.000.000.000 €.

    Ab und zu tauchen neue Beträge auf, z.B.
    10 Mrd. € Nachschuss bei der HRE
    für faule Griechenlandanleihen.

    Mithin: alles nur Peanuts.
    Euer Wolfgang

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  11. Ein Deutscher
    04.07.2012 um 18:04

    Rundschreiben an Freund und Feind_

    Carl Friedrich von Weizsäcker als „Seher“. In seinem letzten Buch „Der bedrohte Friede – heute“ sah er vor 25 Jahren den gegenwärtigen Niedergang treffend voraus.

    Die folgende Zusammenfassung stammt vom „Querdenker“ Maximilian Schmid.
    Dieses Schriftstück darf unter Angabe der Quelle verbreitet werden.

    Carl Friedrich von Weizsäcker: Der bedrohte Friede — heute * Es ist schon bemerkenswert, was Carl Friedrich von Weizsäcker, der ältere Bruder unseres ehemaligen Bundespräsidenten, vor 25 Jahren (!) in seinem letzten Buch u.a. schrieb:

    Carl Friedrich von Weizsäcker
    „Der bedrohte Friede — heute“, Hanser, München 1994, ISBN 3446176977

    Von Weizsäcker sagte in seinem letzten großen Werk „Der bedrohte Frieden“ 1983 Hanser-Verlag, innerhalb weniger Jahre den Niedergang des Sowjet Kommunismus voraus (er wurde ausgelacht).

    Seine Prognose, auf welches Niveau der Lohn,- Gehaltsabhängige zurückfallen würde, wenn der Kommunismus nicht mehr existiert, war schockierend.
    Weizsäcker beschreibt die Auswirkungen einer dann einsetzenden Globalisierung, (obwohl es damals dieses Wort noch nicht gab) so wie er sie erwartete.
    1. ..Die Arbeitslosenzahlen werden weltweit ungeahnte Dimensionen erreichen.
    2… die Löhne werden auf ein noch nie da gewesenes Minimum sinken.
    3…Alle Sozialsysteme werden mit dem Bankrott des Staat zusammenbrechen. Rentenzahlungen zuerst. Auslöser ist eine globale Wirtschaftskrise ungeheurer Dimension, die von Spekulanten ausgelöst wird.
    4… ca. 20 Jahre nach dem Untergang des Kommunismus, werden in Deutschland wieder Menschen verhungern.
    5… Die Gefahr von Bürgerkriegen steigt weltweit dramatisch.
    6… Die herrschende Elite wird gezwungen, zu ihrem eigenen Schutz Privatarmeen zu unterhalten.
    7…Um ihre Herrschaft zu sichern werden diese Eliten frühzeitig den totalen Überwachungsstaat schaffen, eine weltweite Diktatur einführen.
    8… Die ergebenen Handlanger dieses Geldadels sind korrupte Politiker.
    9… Die Kapitalwelt fördert wie eh und je, einen noch nie dagewesen Nationalismus (Faschismus), als Garant gegen einen eventuell wieder erstarkenden Kommunismus.
    10… Zum Zweck der Machterhaltung wird man die Weltbevölkerung auf ein Minimum reduzieren. Dies geschieht mittels künstlich erzeugter Krankheiten. Hierbei werden Bio-Waffen als Seuchen deklariert, aber auch mittels gezielten Hungersnöten und Kriegen. Als Grund dient die Erkenntnis, das die meisten Menschen ihre eigene Ernährung nicht mehr finanzieren können, jetzt wären die Reichen zu Hilfsmaßnahmen gezwungen, andernfalls entsteht für sie ein riesiges, gefährliches Konfliktpotential.
    11…Um Rohstoffbesitz und dem eigenen Machterhalt dienend, werden Großmächte Kriege mit Atomwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen führen.
    12…Die Menschheit wird nach dem Niedergang des Kommunismus, dass skrupelloseste und menschenverachtende System erleben wie es die Menschheit noch niemals zuvor erlebt hat, ihr Armageddon.
    Das System, welches für diese Verbrechen verantwortliche ist, heißt „unkontrollierter Kapitalismus“.
    C. F. von Weizsäcker sagte (vor 25 Jahren), dass sein Buch, welches er als sein letztes großes Werk bezeichnete, mit Sicherheit von der Bevölkerung nicht verstanden würde und die Dinge somit ihren Lauf nehmen!
    Das deutsche Volk bewertete er wenig schmeichelhaft wie folgt:
    Absolut Obrigkeitshörig, des Denkens entwöhnt, typischer Befehlsempfänger, ein Held vor dem Feind, aber ein totaler Mangel an Zivilcourage!
    Der typische Deutsche verteidigt sich erst dann, wenn er nichts mehr hat, was sich zu verteidigen lohnt. Wenn er aber aus seinem Schlaf erwacht ist, dann schlägt er in blindem Zorn alles kurz und klein, auch das was ihm noch helfen könnte.
    Die einzige Lösung die Weizsäcker bietet, ist die Hoffnung:
    dass nach diesen unvermeidlichen Turbulenzen dieser Planet noch bewohnbar bleibt.
    Denn Fakt ist, die kleine Clique denen diese Welt schon jetzt gehört, herrscht nach dem einfachen aber klaren Motto:
    „Eine Welt, in der wir nicht das alleinige Sagen haben, die braucht es auch in Zukunft, nicht mehr zu geben“
    Wie bereits oben erwähnt, Weizsäcker rechnete nicht damit verstanden zu werden.
    Auf die Frage eines Journalisten, was ihn denn am meisten stören würde, antwortete er:
    „mich mit einem dummen Menschen unterhalten zu müssen“
    Zitat Ende.

    Quelle: Carl Friedrich von Weizsäcker: Der bedrohte Friede — heute

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  1. 07.07.2013 um 17:43
  2. 05.05.2013 um 10:48
  3. 30.11.2012 um 18:00

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