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Lärmbelästigung: Wie laut dürfen Nachbarn sein?

Kindergeschrei, Staubsauger oder Trompete – geht es in Nachbars Wohnung lauter zu, kann diese Lärmbelästigung heftigen Streit auslösen. Was hingenommen werden muss und wann die Beeinträchtigung zu weit geht, erläutert das Immobilienportal immowelt.de.

Wenn der Lärm aus Nachbars Wohnung regelmäßig oder gar dauerhaft die eigene Ruhe stört, ist es mit dem friedlichen Nebeneinander schnell vorbei. Das Immobilienportal immowelt.de erklärt, was als unzumutbar gilt und wann Toleranz gefordert ist. Denn nicht jede Lärmbelästigung ist von Gesetzes wegen inakzeptabel.

Zimmerlautstärke während der Ruhezeiten
Ruhezeiten sind gesetzlich festgelegt: Lärm sollte laut Bundesgerichtshof zwischen 13 und 15 Uhr, zwischen 22.00 und 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig vermieden werden. Im Mietvertrag oder der Hausordnung können auch andere bindende Zeiten festgelegt sein. In den geltenden Ruhezeiten ist maximal Zimmerlautstärke erlaubt. Auch Haushaltsgeräte, wie zum Beispiel die Spül- oder Waschmaschine und der Staubsauger, sollten dann eine Pause einlegen. Wobei die Waschmaschine bei einem berufstätigen Mieter, der sonst kaum Möglichkeiten zum Waschen hat, ab und an auch mal nach 22 Uhr laufen darf.

Während der Nachtruhe kann aber auch Zimmerlautstärke schon zu viel sein: Wer den Schlaf des Nachbarn stört, hat vor dem Gesetz schlechte Karten. Nachts sind nur Geräusche zumutbar, die sich wirklich nicht vermeiden lassen, wie das Rauschen der Wasserleitung oder der Toilettenspülung.

Streitende Nachbarn
Sind die Wortgefechte der Nachbarn durch die Wände zu hören, ist das erst einmal zu ertragen. Werden die Zankereien jedoch zum Regelfall und brüllen sich die Streithähne stundenlang an, ist das Maß voll. Beeinträchtigte Mieter sollten dann ein Lärmprotokoll führen und ihren Vermieter bitten, für Ruhe zu sorgen. Geschieht dies nicht, kann die Miete gemindert werden. Tritt keine Besserung ein, können die Streithähne durch ihren Vermieter abgemahnt und im Extremfall sogar fristlos gekündigt werden.

Blasmusik, Heavy Metal oder Techno – musikalische Vorlieben
Musik machen und hören ist generell erlaubt, allerdings nur solange davon nichts außerhalb der Wohnung zu hören ist. Für laute Instrumente, wie Schlagzeug, Tuba oder E-Gitarre gelten dabei aber die Ruhezeiten, ergänzt immowelt.de.

Dürfen Kinder Lärm machen?
Wo Kinder sind, geht es häufig turbulent zu. Diese Ansicht vertritt auch der Bundesgerichtshof, der entschied, dass Lärm „als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens“ auch „in höherem Maß“ von den Nachbarn hingenommen werden muss. Allerdings sollte dieses Urteil nicht als Freibrief betrachtet werden, warnt immowelt.de. Eltern sind verpflichtet, vor allem vermeidbaren Radau, wie beispielsweise durch Fußballspielen im Treppenhaus oder Rollschuhlaufen im Hausflur, zu unterbinden. Wenn das Nachbarsbaby dagegen des Nachts schreit, müssen die anderen Hausbewohner die Beeinträchtigung hinnehmen.

Pressedienst immowelt.de
vom 14.06.2012

  1. 19.10.2020 um 09:20

    19.10.2020
    Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
    Infodienst Recht und Steuern
    Lautstarke Nachbarn
    Was man in seinem Wohnumfeld dulden muss und was nicht
    Wer hätte es nicht schon erlebt: Lärm aus der Nachbarwohnung, aus anderen Bereichen eines Wohnhauses oder auch aus der Umgebung kann zermürbend sein. Vor allem dann, wenn er sich über längere Zeit hinzieht und ein Ende nicht in Sicht ist. Im Gegenzug gibt es auch überempfindliche Zeitgenossen, denen bereits jedes Alltagsgeräusch zu viel ist und die gerne immer komplette Ruhe hätten. Diese Extra-Ausgabe des Infodienstes Recht und Steuern der LBS befasst sich mit entsprechenden Urteilen deutscher Gerichte. Die Spanne reicht dabei von bolzenden Kindern bis zu Klopfgeräuschen der Heizung.

    Urteile im Detail
    Ein Wohnungseigentümer hatte in seinen eigenen vier Wänden renoviert und den Teppichboden durch Fliesen ersetzt. Eine wenig überraschende Konsequenz: Die unter ihm Wohnenden wurden von da an durch vermehrten Trittschall gestört. Sie forderten Maßnahmen dagegen. Der Lärmverursacher entgegnete, dass es schließlich im ganzen Hause um den Schallschutz nicht besonders gut stehe. Das Gebäude erfülle nicht die aktuellen gesetzlichen Mindestanforderungen. Doch der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 173/19) erkannte das Argument nicht an. Der Betroffene habe durch die Wahl eines neuen Bodenbelags für einen Nachteil gegenüber den Nachbarn gesorgt und müsse diesen wieder ausgleichen. Mit der Gesamtsituation des Hauses habe das nichts zu tun.

    Shisha-Lounges gibt es inzwischen in vielen deutschen Städten. Oft verfügen sie über eine starke Lüftungsanlage, um den Rauch der Wasserpfeifen abzusaugen. Wenn allerdings der Lärm, der von solch einer Lüftung ausgeht, die zulässigen Grenzwerte überschreitet, kann das zum Problem werden. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 63 S 223/15) sprach Mietern, die in ihrem Schlafzimmer von dem Lärm belästigt wurden, eine Minderung um zehn Prozent zu.

    Nicht jede Geräuschentwicklung führt allerdings zu Beseitigungs- oder Minderungsansprüchen. So befand sich über Jahrzehnte in der Innenstadt von Solingen an einer Hausfassade ein Glockenspiel, das wochentags von 9 bis 19 Uhr eine Melodie spielte. Ein neu zugezogener Nachbar empfand die Geräusche als störend und klagte auf Unterlassung. Das Amtsgericht Solingen (Aktenzeichen 13 C 278/13) stellte fest, dass es sich nur um eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Lärmgrenzen handle und das Glockenspiel aus öffentlichem Interesse bleiben dürfe.

    Wer es gerne hätte, dass ihm zuhause die Stunde schlägt, der kann sich eine Pendeluhr mit Glockenschlag anschaffen. Die Nachbarn muss er dabei – zumindest im Regelfalle – nicht fürchten. Denn das Amtsgericht Spandau (Aktenzeichen 8 C 13/03) entschied, dass der Betrieb einer Pendeluhr mit halbstündigem Schlagen zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehöre. Diese Uhren seien seit über 100 Jahren Bestandteil vieler Haushalte.

    Niemand wird bestreiten, dass fußballspielende Kinder für eine gewisse Geräuschentwicklung sorgen. Jubelschreie, Anfeuerungsrufe und das Aufprallen des Balles sind weithin zu hören. Trotzdem gibt es keine allzu großen Chancen, das zu unterbinden bzw. eine Mietminderung dafür zu erhalten. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 197/14) stellte in einem wegweisenden Urteil fest, Kinderlärm sei laut Gesetz hinzunehmen. Dieser höchstrichterliche Spruch schränkt die Möglichkeiten von Nachbarn, die etwas dagegen unternehmen wollen, erheblich ein.

    Kinderlärm gibt es schon immer, Rasenmähroboter dagegen erst seit wenigen Jahren. Doch diese Geräte verbreiten sich immer mehr, denn sie erleichtern Grundbesitzern die Pflege ihrer Rasenflächen deutlich. Aber auch die Roboter arbeiten nicht geräuschfrei. Bleiben sie jedoch unterhalb der offiziell geltenden Lärmgrenzen, kann der Betrieb nach Ansicht des Amtsgerichts Siegburg (Aktenzeichen 118 C 97/13) nicht untersagt werden. Ruhezeiten (unter der Woche von 20 bis 7 Uhr, dazu Mittagspausen) sind allerdings aus Rücksicht auf die Nachbarn trotzdem einzuhalten.

    Zu den unangenehmsten Entwicklungen dürfte es gehören, wenn die Straße vor der eigenen Wohnung nach Abschluss des Mietvertrages zum Zubringer für eine Autobahn wird. Denn in diesem Fall ist mit mehr und damit mit lauterem Straßenverkehr zu rechnen. Konkret waren es etwa 1.000 Kraftfahrzeuge pro Stunde. Der Mieter konnte deswegen eine Minderung durchsetzen. So urteilte das Amtsgericht Berlin-Köpenick (Aktenzeichen 4 C 116/10) und sprach dem lärmgeplagten Anwohner 7,5 Prozent Abzug von seiner Miete zu.

    Zu den Klassikern der Ruhestörung gehört – zumindest nach Ansicht mancher Menschen – das Trompetenspiel. Unter einer gewissen Lautstärke ist das Üben nur schwerlich möglich, weswegen viele Menschen Trompetenspieler in ihrer Nachbarschaft fürchten. Doch trotzdem kann einem Musiker auch in einem Reihenhaus das Üben und Unterrichten nicht komplett verboten werden. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 143/17) gestattete das Trompetenspiel in einem Rahmen von zwei bis drei Stunden an Wochentagen und von ein bis zwei Stunden an Wochenenden und Feiertagen. Auf die üblichen Ruhezeiten sei Rücksicht zu nehmen.

    Manchmal sind es keine Menschen, die Geräusche verursachen, sondern technische Geräte. Eine Heizung etwa gab regelmäßig ein Klopfen von sich, so dass die darüber wohnenden Mieter keine Ruhe fanden. Das Landgericht Osnabrück (Aktenzeichen 1 S 317/17) musste in der Beweisaufnahme zur Kenntnis nehmen, dass die Mieter nur noch mit Ohrstöpseln schlafen konnten. Das sei während der Heizperiode eine Minderung von 25 Prozent wert.

    Wer auf dem Lande wohnt, der lernt manchmal ungewöhnliche Arten der Ruhestörung kennen. So wurde der Nachbar eines Weinberges regelmäßig von akustischen Schussanlagen aufgeschreckt, die Vögel vertreiben sollten. Das wollte der Betroffene nicht über eine ganze Saison hinweg miterleben und war damit vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Aktenzeichen 10 S 1663/11) erfolgreich. Das zuständige Landratsamt sei hier wegen der Gesundheitsgefahr für die Anwohner zum Einschreiten verpflichtet. In Frage kämen unterschiedliche Maßnahmen wie die Abschirmung der Schussanlagen hin zu den Nachbarn oder die Verringerung der Schussfrequenz.

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  2. 17.07.2012 um 09:04

    Deutsche mögen es ruhig: Lärm ist K.o.-Kriterium Nummer 1 bei der Wohnungssuche
    Lautes Umfeld schreckt Wohnungssuchende ab / Weitere Ausschlusskriterien sind Geruchsbelästigung und Nachbarschaft mit hohem Migrantenanteil – das zeigt der Marktmonitor Immobilien 2012 von immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Stephan Kippes von der Hochschule Nürtingen-Geislingen
    Nürnberg, 17. Juli 2012. Egal wie verzweifelt die Deutschen ein neues Zuhause suchen: Laut darf es nicht sein. Das ist das Ergebnis der repräsentativen Studie Marktmonitor Immobilien 2012 von immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale, und Prof. Dr. Stephan Kippes von der Hochschule Nürtingen-Geislingen. Dort gaben 92 Prozent der befragten Immobilienmakler an, dass Lärm das K.o.-Kriterium Nummer 1 bei der Immobilienvermarktung ist. Selbst die interessanteste Immobilie verliert bei Wohnungssuchenden schnell an Attraktivität, wenn in der Nachbarschaft Autobahn oder Einflugschneise für Dauerbeschallung sorgen.
    Auf Platz zwei der negativen Umgebungsfaktoren rangieren unangenehme Gerüche, die etwa in der Nachbarschaft von Kläranlagen oder Imbissbuden das Wohnidyll gefährden. 90 Prozent der Makler sind der Meinung, dass sich die Immobilienvermarktung als äußerst schwierig gestaltet, wenn es in der Umgebung mieft.
    Aber auch das soziale Umfeld einer Immobilie gehört zu den Kriterien, die bei der Wohnungssuche eine maßgebliche Rolle spielen. Und so haben 69 Prozent der Makler in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht, dass eine Nachbarschaft, die vorwiegend durch Bewohner mit Migrationshintergrund geprägt ist, den Vermarktungserfolg erschwert.

    Über den Marktmonitor Immobilien 2012
    Der Marktmonitor Immobilien 2012 ist eine repräsentative Studie von immowelt.de in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Stephan Kippes von der Hochschule Nürtingen-Geislingen. Die Daten für die Studie wurden innerhalb des Immobilien-Professional-Panels (IPP) der Immowelt AG erhoben, dem ersten deutschen Profi-Panel für Marktforschung in der Immobilienbranche. Am IPP nehmen ausschließlich Fachleute aus der Immobilienwirtschaft teil. Für den Marktmonitor Immobilien 2012 wurden 539 zufällig ausgewählte Makler aus ganz Deutschland befragt.
    Die gesamte Studie Marktmonitor Immobilien 2012 kann hier heruntergeladen werden: http://www.marktmonitor-immobilien.de

    Immowelt.de
    17.07.2012

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