EnEV: Putzreparatur = Putzerneuerung?

Haut auf den Putz!
Oft bekommen Gebäudeeigentümer das EnEV Märchen vom “Energieberater” erzählt, sie müssten ihr Gebäude dämmen, wenn mehr als 10% des Putzes ausgebessert würden. Das ist schlichtweg falsch, man hat zwischen Reparatur und Erneuerung zu unterscheiden. Nur, wenn Putz abgeschlagen und neu angebracht wird, handelt es sich um eine Erneuerung. Das Ausbessern einzelner Stellen ist nicht EnEV relevant.
“Putzreparatur – Putzerneuerung
Der Unterschied zwischen Putzreparatur und Putzerneuerung ist einzelfallabhängig. Wird der Putz regelrecht flächig abgeschlagen, liegt Erneuerung vor. Kommt es dagegen nur – auch großflächig – zum „Ausflecken“ einzelner Fehlstellen, liegt eine noch nicht EnEV-relevante Reparatur vor.
Wird auf vorhandenem Putz neuer Oberputz aufgetragen (auch zur Risseüberbrückung), handelt es sich nicht um Putzerneuerung nach der EnEV. Die Erneuerung von Kunstharzputzen auf verbleibendem Unterputz fällt nicht unter diese Regelungen der EnEV, da es sich um eine Beschichtung handelt.”
aus: Hinweispflichten und Bedenkenanmeldung bei Fassadenarbeiten und WärmedämmVerbundsystemen nach der EnEV 2009
Hrsg.: Hauptverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Frankfurt a.M., Mai 2009
“3. Bei einer Erweiterungs- oder Ausbaumaßnahme im Sinne des § 9 Absatz 5 EnEV ohne gleichzeitige Erneuerung der zentralen anlagentechnischen Komponenten (z. B. Aufstockung, Ausbau des Dachgeschosses) kann die geforderte energetische Qualität ausschließlich durch Verbesserungen an den Außenbauteilen des neuen Gebäudeteils und an den auf diesen Gebäudeteil entfallenden dezentralen anlagentechnischen Komponenten erreicht werden. Dies stößt regelmäßig an die Grenzen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. Der Verordnungsgeber hatte jedoch bei Fällen nach § 9 Absatz 5 EnEV nicht die Absicht, Anforderungen zu stellen, die zwangsläufig zu einer Ausweitung der Maßnahme auf Teile des bestehenden Gebäudes führen, um die energetischen Anforderungen nach § 9 Absatz 5 EnEV zu erfüllen; auch würde dies regelmäßig nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 5 Energieeinsparungsgesetz entsprechen.
4. Vor diesem Hintergrund würde die uneingeschränkte Anwendung des § 3 Absatz 1 oder des § 4 Absatz 1 EnEV unverhältnismäßige und wirtschaftlich unvertretbare Belastungen verursachen. § 9 Absatz 5 EnEV ist daher im Lichte des Wirtschaftlichkeitsgebots einengend auszulegen. Da die Anforderungen des § 9 Absatz 5 EnEV ausschließlich im Falle einer baulichen Erweiterung oder eines Ausbaus (ohne Änderung der Anlagentechnik) greifen, ist bei den Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, die zur Bemessung dieser Außenbauteile durchgeführt werden, ein Referenzgebäude zu verwenden, das hinsichtlich der zentralen, gemeinsam mit dem bestehenden Gebäudeteil genutzten anlagentechnischen Komponenten und der Luftdichtheit identisch ist mit dem bestehenden Gebäude. Im Ergebnis verlangt § 9 Absatz 5 EnEV damit in Fällen ohne gleichzeitige Erneuerung der zentralen anlagentechnischen Komponenten eine Ausführung der betroffenen Außenbauteile in ihrer Gesamtheit in der Qualität der entsprechenden Referenzausführung für solche Bauteile, wie sie sich aus der jeweils anwendbaren Tabelle 1 der Anlage 1 bzw. 2 ergibt.”
Ergänzend hierzu:
Bei Putzausbesserung gilt die EnEv nicht
mit Link zum “Merkblatt Putzausbesserung (EnEV)”.





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